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LaBina Pigmentierfarben sind REACH Konform

Mit LaBina Pigmentier- und Microblading Farben des Produktionsjahres 2021 arbeiten unsere Kunden bereits seit März 2021 entsprechend der neuen gesetzlichen Bestimmung nach REACH.

Wir informieren Sie gerne ausführlich! Klicken Sie auf folgenden Link: www.ML03.LaBina24.de

Wir danken für Ihr Vertrauen und versprechen Ihnen schon heute, dass Sie mit unseren LaBina Farben zu jeder Zeit ein gesetzmäßiges Spitzenprodukt „Made in Germany“ erhalten

FAQ

Ja. LaBina® & Vision blue ® Pigmentierfarben sind bereits seit März 2021 REACH-konform.

Ja, diese Angabe ist gesetzlich vorgeschrieben. Grundlage ist Anhang XVII Eintrag 75 der REACH-Verordnung, eingeführt durch die Verordnung (EU) 2020/2081. Die Kennzeichnung muss in der Amtssprache des Landes erfolgen, in dem das Produkt verwendet wird.

Nein, der Hinweis muss direkt in der Amtssprache des Landes auf dem Etikett der Flasche stehen. Eine Angabe nur in der Gebrauchsanweisung oder in zusätzlichen Begleitpapieren reicht nicht aus. 

Auszug und Zitat aus REACH Verordnung:
Eintrag 75, Punkt 7.: Lieferanten, die ein Gemisch zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr bringen, stellen sicher, dass es nach dem 4. Januar 2022 mit einer Kennzeichnung versehen ist, die folgende Informationen enthält“

Eintrag 75, Punkt 7. a): die Angabe ‚Gemisch zur Verwendung in Tätowierungen oder Permanent-Make-up‘

Die Informationen müssen in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in denen das Gemisch in Verkehr gebracht wird, verfasst sein, sofern die betroffenen Mitgliedstaaten nicht etwas anderes bestimmen. Falls dies aufgrund der Größe der Verpackung erforderlich ist, sind die in Unterabsatz 1 außer Buchstabe a genannten Angaben stattdessen in die Gebrauchsanweisung aufzunehmen.

Eintrag 75, Punkt 8.: Gemische, die nicht die Angabe ‚Gemisch zur Verwendung in Tätowierungen oder Permanent-Make-up‘ tragen, dürfen nicht zu Tätowierungszwecken verwendet werden.


PMU-Farben dürfen in der Europäischen Union nur verwendet und in Verkehr gebracht werden, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen der REACH-Verordnung erfüllen. Maßgeblich ist insbesondere Anhang XVII Eintrag 75 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Dieser Eintrag regelt Beschränkungen für bestimmte Stoffe in Tätowierfarben und Permanent Make-up Farben. Ergänzt wurde diese Regelung durch die Verordnung (EU) 2020/2081. Die Vorgaben betreffen Stoffe, die in PMU-Farben nicht enthalten sein dürfen oder nur bis zu bestimmten Grenzwerten zulässig sind. Zusätzlich verweist die Regelung auf bestimmte Stofflisten der EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009. In Deutschland gilt ergänzend die Tätowiermittelverordnung als nationale Regelung. In anderen Ländern können zusätzlich abweichende nationale Vorschriften gelten.

Der Verweis befindet sich direkt in der REACH-Verordnung, genauer gesagt in Anhang XVII Eintrag 75 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Dieser Eintrag regelt Beschränkungen für Stoffe in Tätowiermitteln und Permanent Make-up Farben. Dort wird ausdrücklich auf die EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 verwiesen. Relevant ist unter anderem Punkt 1 Buchstabe f). Danach dürfen bestimmte Stoffe in Tätowierfarben und Permanent Make-up Farben nicht verwendet werden, wenn für diese Stoffe in der EU-Kosmetikverordnung bestimmte Einschränkungen angegeben sind. Ein Beispiel ist Anhang IV Spalte g der EU-Kosmetikverordnung. Dort können Einschränkungen zur Art des Mittels oder zu bestimmten Körperteilen angegeben sein. Ist ein Pigment beispielsweise nur für „abzuspülende Mittel“ zugelassen, darf es nicht für Permanent Make-up verwendet werden. Permanent Make-up verbleibt dauerhaft in der Haut und wird nicht abgespült. Das bedeutet: Eine PMU-Farbe muss nicht nur die direkten Anforderungen der REACH-Verordnung erfüllen. Es müssen auch die Verweise auf bestimmte Einschränkungen der EU-Kosmetikverordnung beachtet werden.

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