LaBina Pigmentierfarben sind REACH Konform
FAQ
Nein, der Hinweis muss direkt in der Amtssprache des Landes auf dem Etikett der Flasche stehen. Eine Angabe nur in der Gebrauchsanweisung oder in zusätzlichen Begleitpapieren reicht nicht aus.
Auszug und Zitat aus REACH Verordnung:
Eintrag 75, Punkt 7.: Lieferanten, die ein Gemisch zur Verwendung für
Tätowierungszwecke in Verkehr bringen, stellen sicher, dass es nach dem 4.
Januar 2022 mit einer Kennzeichnung versehen ist, die folgende Informationen
enthält“
Eintrag 75, Punkt 7. a): die Angabe ‚Gemisch zur Verwendung in Tätowierungen oder Permanent-Make-up‘
Die Informationen müssen in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in denen das Gemisch in Verkehr gebracht wird, verfasst sein, sofern die betroffenen Mitgliedstaaten nicht etwas anderes bestimmen. Falls dies aufgrund der Größe der Verpackung erforderlich ist, sind die in Unterabsatz 1 außer Buchstabe a genannten Angaben stattdessen in die Gebrauchsanweisung aufzunehmen.
Eintrag 75, Punkt 8.: Gemische, die nicht die Angabe ‚Gemisch zur Verwendung in Tätowierungen oder Permanent-Make-up‘ tragen, dürfen nicht zu Tätowierungszwecken verwendet werden.